Für die Erhebung der Hundesteuer werden die Besitzer von Hunden gemäss Artikel 119 und 182 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 und des Reglementes betreffend die Erhebung der Hundesteuer vom 17. November 2004 auf folgende Punkte aufmerksam gemacht:
- Jeder Hund, der älter ist als 6 Monate und dessen Besitzer oder Halter seinen Wohnsitz in Ried-Brig hat oder sich länger als 3 Monate in Ried-Brig aufhält, muss mit einer Hundemarke versehen sein. Die Kontrollmarke ist nummeriert und trägt die entsprechende Jahreszahl. Sie wird am Halsband des Tieres befestigt.
- Die Hundemarke wird von der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz des Halters gegen Bezahlung der kantonalen sowie der komunalen Steuer abgegeben.
- Die jährliche Taxe von Fr. 125,-- (Schild Fr. 5,-- inbegriffen) ist für jeden Hund zu entrichten.
- Das Schild ist bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der Gemeindekanzlei zu beziehen.
- Die Hundesteuer wird für das ganze Jahr erhoben und kann nicht entsprechend der Haltedauer des Tieres aufgeteilt werden.
- Jeder Besitzer oder Halter eines Hundes, der die Hundemarke nicht einlöst, kann mit einer Nachsteuer und einer Busse bis zum dreifachen Betrag der Steuer belegt werden.
- Alle Hundehalter müssen eine Haftpflichtversicherung abschliessen und beim Bezug der Hundekontrollmarke die entsprechende Bescheinigung vorweisen. Es muss eine aktuelle Bestätigung der Versicherungsgesellschaft sein. Kopien von Versicherungspolicen sind nicht gültig.
- Seit dem 1. Januar 2005 müssen alle Hunde, die älter als 6 Monate sind und deren Halter im Wallis wohnansässig ist, mit einem elektronischen Chip versehen sein. Im gegenteiligen Fall wird das Tier durch die Polizei beschlagnahmt, die ihre Leistungen gestützt auf die vom Staatsrat festgesetzte Gebühr in Rechnung stellt. Dieser elektronische Chip ist von einem Tierarzt anzubringen. Die Kosten von Fr. 50.-- gehen zu Lasten des Tierhalters. Bei der Anbringung des elektronischen Chips übergibt der Tierarzt eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist bei der Einlösung der Hunde-Kontrollmarke bei der Gemeindebehörde abzugeben.
- Jeder Hundehalter-Wechsel und jede Adressänderung muss unverzüglich der Datenbank ANIS gemeldet werden.
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