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Hundehaltung 

Für die Erhebung der Hundesteuer werden die Besitzer von Hunden gemäss Artikel 119 und 182 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 und des Reglementes betreffend die Erhebung der Hundesteuer vom 17. November 2004 auf folgende Punkte aufmerksam gemacht:

 

  • Jeder Hund, der älter ist als 6 Monate und dessen Besitzer oder Halter seinen Wohnsitz in Ried-Brig hat oder sich länger als 3 Monate in Ried-Brig aufhält, muss mit einer Hundemarke versehen sein. Die Kontrollmarke ist nummeriert und trägt die entsprechende Jahreszahl. Sie wird am Halsband des Tieres befestigt.

  • Die Hundemarke wird von der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz des Halters gegen Bezahlung der kantonalen sowie der komunalen Steuer abgegeben.

  • Die jährliche Taxe von Fr. 125,-- (Schild Fr. 5,-- inbegriffen) ist für jeden Hund zu entrichten.

  • Das Schild ist bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der Gemeindekanzlei zu beziehen.

  • Die Hundesteuer wird für das ganze Jahr erhoben und kann nicht entsprechend der Haltedauer des Tieres aufgeteilt werden.

  • Jeder Besitzer oder Halter eines Hundes, der die Hundemarke nicht einlöst, kann mit einer Nachsteuer und einer Busse bis zum dreifachen Betrag der Steuer belegt werden.

  • Alle Hundehalter müssen eine Haftpflichtversicherung abschliessen und beim Bezug der Hundekontrollmarke die entsprechende Bescheinigung vorweisen. Es muss eine aktuelle Bestätigung der Versicherungsgesellschaft sein. Kopien von Versicherungspolicen sind nicht gültig.

  • Seit dem 1. Januar 2005 müssen alle Hunde, die älter als 6 Monate sind und deren Halter im Wallis wohnansässig ist, mit einem elektronischen Chip versehen sein. Im gegenteiligen Fall wird das Tier durch die Polizei beschlagnahmt, die ihre Leistungen gestützt auf die vom Staatsrat festgesetzte Gebühr in Rechnung stellt. Dieser elektronische Chip ist von einem Tierarzt anzubringen. Die Kosten von Fr. 50.-- gehen zu Lasten des Tierhalters. Bei der Anbringung des elektronischen Chips übergibt der Tierarzt eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist bei der Einlösung der Hunde-Kontrollmarke bei der Gemeindebehörde abzugeben.

  • Jeder Hundehalter-Wechsel und jede Adressänderung muss unverzüglich der Datenbank ANIS gemeldet werden.

Wichtig!

  • Seit 1. Oktober 2008 ist das neue Tierschutzgesetz in Kraft. Dieses schreibt für jedermann, der seit dem 1. September 2008 einen Hund erwerben und halten will, das Erbringen eines sogenannten Sachkundenachweises vor. Er beinhaltet sowohl einen theoretischen wie einen praktischen Kurs.

    Aus der nachfolgenden Übersicht ersehen Sie, wer wann einen Kurs absolvieren muss.

  • Kaufdatum des Hundes

    Vor dem 01.10.2008

    zwischen dem 01.10.2008 und dem 01.09.2010

    nach dem 01.09.2010

    Hundehalter

    keine Ausbildung nötig

    muss bis zum 01.09.2010 den praktischen Kurs absolvieren

    muss innerhalb eines Jahres nach dem Kauf den praktischen Kurs absolvieren

    Erst-Hundehalter

    keine Ausbildung nötig

    muss bis zum 01.09.2010 sowohl den theoretischen Kurs wie auch den praktischen Kurs absolvieren

    muss vor dem Kauf den theoretischen Kurs und innerhalb eines Jahres den praktischen Kurs absolvieren


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